Anzeige eines Gaststättenbetriebes

Allgemeine Informationen

- Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, muss  dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der Gemeinde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.

- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

Verfahrensablauf

- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nutzen Sie für die Anzeige dieses Formular

In der Anzeige ist anzugeben,

  • wer die Gaststätte betreiben will, bei einem kurzfristigen gastronomischen Betrieb die / der hierfür Verantwortliche,
  • ob alkoholische Getränke und / oder zubereitete Speisen angeboten werden sollen,
  • der Betriebsbeginn, bei kurzzeitigem Ausschank: der Zeitraum.

Sollen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind zugleich mit der Gewerbeanzeige zu beantragen bzw. vorzulegen ein (jeweils bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragendes)

  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) sowie ein
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde).

Bei beabsichtigtem Alkoholausschank hat die Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers bzw. der / des Verantwortlichen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung kann auch anhand einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen, wie z.B. gewerberechtliche Erlaubnisse, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Jagdschein, Waffen-besitzkarte etc.). Liegen deren Ausstellungsdaten länger zurück, kann eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen werden. Wird die Anzeige persönlich erstattet, sind für eine Identitätsprüfung mitzubringen und auf Verlangen vorzulegen:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister.
Welche Gebühren fallen an?

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an andere Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.

Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand, insbesondere dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren bis zu 280 Euro betragen. Erfolgt eine Anzeige unvollständig oder unrichtig und ist sie daher zu beanstanden oder müssen die Registerauszüge von Amts wegen angefordert werden, kann sich dies zusätzlich auf die Gebührenhöhe auswirken.

Für die Registerauszüge sind bei deren Antragstellung die hierfür besonders geregelten Gebühren zu entrichten.

In der Regel betragen die Gebühren für:

Anzeige gemäß § 2 NGastG nur Speisen und / nichtalkoholische Getränke:

25,00 €

(auch) alkoholische Getränke:

35,00 €

das Führungszeugnis:

13,00 €

den Gewerbezentralregisterauszug:

13,00 €

eine Ausnahme von der 4-Wochen-Anzeigefrist:

35,00 € bis 112,00 €

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau D. WulfStandort anzeigen
Amt / Bereich
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