Anzeigen nach Nds. Gaststättengesetz

Allgemeine Informationen
Das neue Gaststättenrecht in Niedersachsen

Seit Januar 2012 sind die Gemeinden für die Entgegennahme der Anzeigen und der Überprüfung nach den Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes zuständig.

Gesetzliche Regelungen:

Das Gaststättenrecht wird seit Januar 2012 auf Landesebene geregelt. Seit dem 01.01.2012 gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG).

Die bisherige Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Gaststätte ist entfallen. Stattdessen ist die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes spätestens vier Wochen vor Betriebsaufnahme bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Gaststätte betrieben werden soll, anzuzeigen. Dafür ist ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Formblatt zu verwenden (Anzeige nach § 2 NGastG  oder – bei einem dauerhaften Betrieb - Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - Gewerbeanmeldung).

Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn nur (zubereitete) Speisen und / oder alkoholfreie Getränke angeboten werden sollen.

Auch ein kurzzeitiger Gaststättenbetrieb muss angezeigt werden. Kurzzeitig meint auch den Ausschank von Getränken und / oder den Verkauf von zubereiteten Speisen wie Grillwürste, Kuchen etc. auf Festen. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn Gruppen oder Vereine Speisen und / oder Getränke gegen Entgelt anbieten, und zwar selbst dann, wenn ein evtl. Erlös zu Vereinszwecken oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll.

Ordnungswidrigkeit

Wer einen Gaststättenbetrieb (auch ein kurzzeitiger) ohne vorherige Anzeige betreibt, oder gegen sonstige Verpflichtungen nach dem NGastG verstößt, handelt ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000,- geahndet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nutzen Sie für die Anzeige dieses Formular

In der Anzeige ist anzugeben,

  • wer die Gaststätte betreiben will, bei einem kurzfristigen gastronomischen Betrieb die / der hierfür Verantwortliche,
  • ob alkoholische Getränke und / oder zubereitete Speisen angeboten werden sollen,
  • der Betriebsbeginn, bei kurzzeitigem Ausschank: der Zeitraum.

Sollen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind zugleich mit der Gewerbeanzeige zu beantragen bzw. vorzulegen ein (jeweils bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragendes)

  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) sowie ein
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde).

Bei beabsichtigtem Alkoholausschank hat die Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers bzw. der / des Verantwortlichen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung kann auch anhand einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen, wie z.B. gewerberechtliche Erlaubnisse, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Jagdschein, Waffen-besitzkarte etc). Liegen deren Ausstellungsdaten länger zurück, kann eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen werden.Wird die Anzeige persönlich erstattet, sind für eine Identitätsprüfung mitzubringen und auf Verlangen vorzulegen:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister.
Welche Gebühren fallen an?

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an andere Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.

Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand, insbesondere dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren bis zu 280 Euro betragen. Erfolgt eine Anzeige unvollständig oder unrichtig und ist sie daher zu beanstanden oder müssen die Registerauszüge von Amts wegen angefordert werden, kann sich dies zusätzlich auf die Gebührenhöhe auswirken.

Für die Registerauszüge sind bei deren Antragstellung die hierfür besonders geregelten Gebühren zu entrichten.

In der Regel betragen die Gebühren für:

Anzeige gemäß § 2 NGastG nur Speisen und / nichtalkoholische Getränke:

25,00 €

(auch) alkoholische Getränke:

35,00 €

das Führungszeugnis:

13,00 €

den Gewerbezentralregisterauszug:

13,00 €

eine Ausnahme von der 4-Wochen-Anzeigefrist:

35,00 € bis 112,00 €

Rechtsgrundlage

Das Gaststättenrecht wird seit Januar 2012 auf Landesebene geregelt. Seit dem 01.01.2012 gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG).


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