Aufstellungserlaubnis für Spielautomaten

Allgemeine Informationen

Der erforderliche formlose Antrag für die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten gemäß § 33c GewO, ist bei der für den Ort der gewerblichen Niederlassung - oder falls solch eine nicht besteht - die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Behörde zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller (natürliche Person) dem Antrag beizufügen bzw. zu beantragen:

  • Führungszeugnis
    (Belegart 0 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    (Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)

Die Aufstellererlaubnis kann von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Zusätzlich ist für die juristische Person beizufügen bzw. zu beantragen:

  • Führungszeugnis für alle Geschäftsführer
    (Belegart 0 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für alle Geschäftsführer
    (Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
    (Belegart 9 - bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen)
Welche Gebühren fallen an?

Für die Erlaubnis ist gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung in der derzeitigen Fassung eine Gebühr von 760,00 - 1.134,00 € zu erheben.

Stellt ein Gastwirt in seinem eigenen Betrieb Spielgeräte auf, so beträgt die Gebühr für die, nur für seinen Betrieb geltende, Aufstellererlaubnis für 1 Spielgerät 152,00 € und für 2 Spielgeräte 228,00 €.

Hinweis:

Für das Führungszeugnis und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist jeweils eine Gebühr von 13,00 € zu entrichten.


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Herr M. RykenaStandort anzeigen
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Fachdienst 33 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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