Gemeinde und Erschließungsträger vereinbaren die Erschließung eines Gebietes durch den Erschließungsträger im eigenen Namen.
Der Erschließungsvertrag ist ein spezieller städtebaulicher Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur. Gegenstand eines solchen Vertrages ist die Art und Weise der Erschließung des Vertragsgebietes durch einen Erschließungsträger im eigenen Namen zwecks Baureifmachung von Grundstücken.