Erschließungsverträge

Allgemeine Informationen

Gemeinde und Erschließungsträger vereinbaren die Erschließung eines Gebietes durch den Erschließungsträger im eigenen Namen.

Der Erschließungsvertrag ist ein spezieller städtebaulicher Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur. Gegenstand eines solchen Vertrages ist die Art und Weise der Erschließung des Vertragsgebietes durch einen Erschließungsträger im eigenen Namen zwecks Baureifmachung von Grundstücken.

Rechtsgrundlage
  • § 124 BauGB

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau M. RamlowStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachdienst 42 - Straßen und Verkehr
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Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
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