Kleiner Waffenschein

Allgemeine Informationen

Wer Schusswaffen führen will, bedarf gemäß §10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) einer Erlaubnis.

Im Sinne des Waffengesetztes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 zu §1 Abs. 4 WaffG - Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Abschnitt 2, Nr. 4)

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBI. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen (PTB im Kreis), wird ein kleiner Waffenschein unter den nachstehend genannten Voraussetzungen erteilt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag

Voraussetzungen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1):

  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit (insbesondere keine Vorstrafen)
  • körperliche Eignung (keine gesundheitlichen Einschränkungen, ausreichende Sehfähikeit)
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für den Waffenschein beträgt 65,00 €.


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau B. TönjesStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachdienst 33 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Rathaus, Zimmer 117 // 1. OG
Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
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Telefax: 04222 44120
E-Mail:
Herr M. RykenaStandort anzeigen
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Fachdienst 33 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
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Telefax: 04222 44120
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