Wer Schusswaffen führen will, bedarf gemäß §10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) einer Erlaubnis.
Im Sinne des Waffengesetztes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 zu §1 Abs. 4 WaffG - Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Abschnitt 2, Nr. 4)
Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBI. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen (PTB im Kreis), wird ein kleiner Waffenschein unter den nachstehend genannten Voraussetzungen erteilt.