Kraftfahrzeug Zulassung bei Halterwechsel - Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug zulassen, das früher auf einen anderen Halter außerhalb des Landkreises Oldenburg zugelassen war

Allgemeine Informationen

Ihr neu erworbenes Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt und ist bisher außerhalb des Landkreises Oldenburg zugelassen gewesen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Personalausweis des künftigen Halters. Bei Vorlage eines Reisepasses außerdem eine Meldebescheinigung. Bei juristischen Personen ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, ein Registerauszug, die Satzung o.ä. vorzulegen (sowie den Ausweis des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) mit Vermerk der Außerbetriebsetzung
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

Bei Vollmacht:

  • Schriftliche Vollmacht, wenn ein Dritter die Zulassung beauftragen soll
  • Der Bevollmächtigte muss das Personaldokument des Halters im Original bei der Zulassungsstelle vorlegen
  • Der Bevollmächtigte muss sich selbst mit einem Personaldokument ausweisen können
Welche Gebühren fallen an?
  • Verwaltungsgebühren = 29,50 EUR
  • ggf. Ausstellung von EU-Fahrzeugpapieren (wenn noch Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein der alten Art vorhanden ist) = 3,60 EUR + 5,10 EUR Brieftausch
  • ggf. Wunschkennzeichen = 10,20 EUR
  • ggf. Kosten einer Kennzeichenreservierung = 2,60 EUR
  • Bei ungetypten Fahrzeugen, d.h. Fahrzeugen, deren technische Daten nicht bereits durch das Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert wurden, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um 15,30 Euro.
  • Es können Kosten für das Prägen der Kfz-Kennzeichen entstehen

Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.

Hinweis:
Bei der Außenstelle in Bookholzberg gibt es keinen Schilderprägedienst.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Kreditkarte
  • EC-Kartenzahlung
Was sollte ich noch wissen?

Hinweis:
Seit dem 01.03.2007 gilt bei Fahrzeugzulassungen die Zulassungspflicht am Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeughalters (§ 46 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung, FZV).

Das heißt, dass ein Fahrzeug nur am alleinigen bzw. Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters angemeldet werden kann. Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr.


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