Kraftfahrzeug Zulassung wieder

Allgemeine Informationen

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.

Wenn Ihre alten Kennzeichen das blaue EU-Zeichen enthalten und Ihr Fahrzeug innerhalb eines Jahres wieder zugelassen wird, können diese weiter benutzt werden.

Bitte bedenken Sie, dass diese Kennzeichenreservierung nur für das außerbetriebgesetzte Fahrzeug gilt und nicht länger als 1 Jahr besteht.

Verfahrensablauf

Die „Internetbasierte Fahrzeugzulassung“ (i-Kfz) ist ein Projekt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Das i-Kfz-Projekt wird stufenweise umgesetzt. In der 1. und 2. Stufe war es möglich, Fahrzeuge online außer Betrieb setzen zu lassen beziehungsweise eine Wiederzulassung nach Abmeldung vorzunehmen. Mit der am 01.10.2019 in Kraft getretenen 3. Stufe wird dem Fahrzeughalter/Antragsteller ermöglicht, weitere Standardzulassungen und Adressänderungen selbst online vorzunehmen. Der Gang zur Zulassungsbehörde soll künftig für Standardfälle entfallen können. Technisch wurde dazu bundesweit Online-Portale der Kfz-Zulassungsbehörden eingerichtet (i-Kfz-Portale). Dadurch ist ein Zugang zum Verfahren der Fahrzeugzulassung über die informationstechnischen Einrichtungen der Kommunen (i-Kfz-Portale) eröffnet.

Ab dem 01.10.2019 sind folgende Zulassungsarten online möglich:

  • Neuzulassung
  • Wiederzulassung
  • Umschreibung mit und ohne Kennzeichenwechsel
  • Außerbetriebsetzung Kfz
  • Adressänderung des Halters

Die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme beschränken sich derzeit nur auf natürliche Personen. Bitte beachten Sie: Sie müssen sich, um die Funktionen nutzen zu können, auf dem Portal mit Ihrem neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (Online-Ausweisfunktion muss freigeschaltet sein) durch ein entsprechendes Lesegerät (z.B. ein aktuelles Smartphone) online identifizieren. Des Weiteren werden nur vollständige und richtige Anträge vom Portal zugelassen. Bei Fehlermeldungen ist es erforderlich, Ihr Anliegen direkt bei der Zulassungsbehörde bearbeiten zu lassen.

Die weiteren Voraussetzungen und Informationen zum Thema i-Kfz finden Sie hier.

Detaillierte Informationen finden Sie direkt auf unserem i-Kfz-Online-Portal.

Online Anträge können Sie im i-kfz-portal des Landkreises Oldenburg stellen.

Voraussetzungen
  • Zulassung nur auf die Halterin/den Halter im alten Zulassungsbezirk
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Personalausweis des künftigen Halters. Bei Vorlage eines Reisepasses außerdem eine Meldebescheinigung. Bei juristischen Personen ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, ein Registerauszug, die Satzung o.ä. vorzulegen (sowie den Ausweis des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
  • Abmeldebescheinigung, falls vorhanden
  • Kennzeichenschilder (wenn alte Kennzeichenschilder noch vorhanden sind, können diese eventuell wieder verwendet werden)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise

für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:

  • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
Welche Gebühren fallen an?
  • Verwaltungsgebühren = 23,00 EUR
  • ggf. Ausstellung von EU-Fahrzeugpapieren (wenn noch Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein der alten Art vorhanden ist) = 3,80 EUR + 5,10 EUR Brieftausch

Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.

Wenn das bisherige KFZ-Kennzeichen nicht mehr verwendet werden kann:

  • ggf. Wunschkennzeichen = 10,20 EUR
  • ggf. Kosten einer Kennzeichenreservierung = 2,60 EUR
  • Es können Kosten für das Prägen der Kfz-Kennzeichen entstehen

Hinweis:
Bei der Außenstelle in Bookholzberg gibt es keinen Schilderprägedienst

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Kreditkarte
  • EC-Kartenzahlung
Rechtsgrundlage
  • §§ 6, 10, 14 und 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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