Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeitkennzeichen

Allgemeine Informationen
  • Auf Antrag teilt die für den Wohnort örtlich zuständige oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zu und gibt eine auf den Antragsteller ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I für Kurzzeitkennzeichen aus.
  • Kurzzeitkennzeichen haben rechts auf gelbem Grund einen Gültigkeitszeitraum von 5 Tagen geprägt und werden für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben.
Verfahrensablauf
  • Zuständig für die Zuteilung ist die Zulassungsbehörde, bei der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, bei Firmen die Firmenadresse ist oder die Zulassungsbehörde des Ortes, wo das Fahrzeug steht.
  • Das betreffende Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt sein.
  • Kurzzeitkennzeichen sind ab dem Zulassungstag 5 Tage gültig und dürfen nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden.
  • Kurzzeitkennzeichen werden nicht vordatiert ausgegeben.
  • Die Daten über das Fahrzeug müssen nachgewiesen werden (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II).
  • Für das Fahrzeug muss für die Dauer des Kurzzeitkennzeichens eine gültige HU-Prüfung nachgewiesen werden.

Wichtige Hinweise:

  • Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen nur für die Durchführung von Probe- oder Überführungsfahrten mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen. Wer dieses nicht beachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € belegt werden. Darüber hinaus müssen Sie bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift mit einem Bußgeld zwischen 25,00 und 40,00 € rechnen.
  • Die Fahrt zur Erlangung einer neuen HU-Plakette darf nur in dem Bezirk der ausgebenden Zulassungsbehörde (z. B. Gebiet des Landkreises Oldenburg bei Ausgabe durch die Gemeinde Ganderkesee) zur nächstgelegenen Prüfstelle durchgeführt werden.
  • Bei Ausgabe der Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs (z. B. Westerstede im Kreisgebiet des Landkreises Ammerland) zur nächstgelegenen Prüfstelle innerhalb des Landkreises vom Standort des Fahrzeugs aus.

    Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige HU/ABE:
  • Hat das Fahrzeug keine gültige HU, kann ein Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsstelle des Standortes des Fahrzeuges beantragt werden.
  • Dies berechtigt zunächst nur zur Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle im Bezirk der ausgebenden Zulassungsbehörde.
  • Bei Erteilung der HU ist unter Mitführung des HU-Berichts eine Weiterfahrt (z.B. zur Überführung) bis zum Ablaufdatum auch außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt.
  • Hat das Kfz keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) (mehr), darf die Fahrt nur zur Erlangung dieser ABE oder Einzelgenehmigung im Gebiet der ZBI-Kurzzeitkennzeichen ausstellenden Zulassungsbehörde und einem angrenzenden Kreisgebiet durchgeführt werden.
  • Die oben genannten Daten für das Kfz und die Definitionen der einzelnen Felder finden Sie in der ZB I.

Überführung:

  • Die Kurzzeitkennzeichen sind nur für Fahrten in Deutschland gültig.
  • Für die Überführung eines Fahrzeuges in andere Länder benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

Entsorgung:

  • Nach Ablauf der Gültigkeit können Kurzzeitkennzeichen über die Restmülltonne entsorgt oder bei der Zulassungsstelle abgegeben werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Ausweis, Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung oder ausl. Pass
  • eVB Nummer speziell für Kurzzeitkennzeichen von einer Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Kaufvertrag mit Standortangabe des Fahrzeugs, wenn der Antragsteller nicht im Landkreis Oldenburg seinen Hauptwohn- bzw. Firmensitz hat
  • gültiger HU-Bericht (Kopie ausreichend) -bis zum Ende der Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen

Zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:

  • Schriftliche Vollmacht (siehe Dokumente zum Download unter "Formulare") von Ihnen. Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.

Es müssen alle Unterlagen im Original vorgelegt werden! Lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I und II können in Kopie vorgelegt werden!

Welche Gebühren fallen an?
  • 13,10 EUR
  • Es können Kosten für das Prägen der Kfz-Kennzeichen entstehen

Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen!

Hinweis:
Bei der Außenstelle in Bookholzberg gibt es keinen Schilderprägedienst.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Kreditkarte
  • EC-Kartenzahlung
Rechtsgrundlage
  • § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

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