Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Anzeige

Allgemeine Informationen

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit können Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung vornehmen. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?

Diese richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Bearbeitungsdauer
  • Bearbeitungsdauer: 3 Tage

zuklappenAnsprechpartner/in
Herr M. RykenaStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachdienst 33 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Rathaus, Zimmer 118 // 1. OG
Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
Telefon: 04222 44330
Telefax: 04222 44120
E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg VCard
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-560
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich



KFZ-Zulassungsstelle

Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr


 
Gemeinde Ganderkesee - Öffentliche Sicherheit und Ordnung VCard
Mühlenstraße 2
27777 Ganderkesee
Telefon: 04222 44-0
Telefax: 04222 44-120
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­ge­mein­de­gan­der­ke­see.deÖffnungszeiten:

Öffnungszeiten der übrigen Bereiche:

Montag, Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung


Herr Rykena VCard
Gemeinde Ganderkesee - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Telefon: 04222 44-330
Telefax: 04222 44-120
E-Mail: