Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

Allgemeine Informationen

Nach § 24 Baugesetzbuch besteht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht  zugunsten der Gemeinde zwecks der Sicherung der Bauleitplanung. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung von der Gemeinde (Ganderkesee) über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechts bzw. auf dessen Verzicht erforderlich. Die Gemeinde gibt, wenn sie das Vorkaufsrecht nicht ausübt, eine sogenannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung ab. Diese wird durch das beurkundende Notariat bei der Gemeinde beantragt und ist gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

Die verkaufende oder kaufende Partei unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag einer beteiligten Person darüber ein Zeugnis auszustellen (sog. Negativbescheid / -testat).

Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen verkaufender Partei und Gemeinde neu begründet. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen (auch bzgl. des Kaufpreises), die der Verkaufende mit der ursprünglichen kaufenden Seite vereinbart hatte. Jedoch kann der Kaufpreis preislimitiert sein, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall kann der vom Vertrag zurücktreten.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber der verkaufenden Partei; der kaufenden Partei ist die Entscheidung bekannt zu geben.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kaufvertrag
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren betragen zwischen 5,00 EUR und 25,00 EUR.


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau A. JantosStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachdienst 41 - Bauleit- und Entwicklungsplanung
Rathaus, Zimmer 208 // 2. OG
Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
Telefon: 04222 44612
Telefax: 04222 44120
E-Mail: