Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz wegen Diebstahl

Allgemeine Informationen

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist gestohlen worden.

Verfahrensablauf
  • Beantragung kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen
  • Diebstahlanzeige bei der Polizei stellen

Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, welches an die Zulassungsbescheinigung Teil I angeheftet ist.

Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.

Besonderheiten:
Eidesstattliche Versicherung

  • Schriftliche Erklärung über den Verbleib
  • Wird vom Halter unterschrieben

Bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung können Strafen nach §§ 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) und § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintreten.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Diebstahlanzeige der Polizei (Aktenzeichen)
  • Eidesstattliche Versicherung über den Verlust vom Halter unterschrieben

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
Welche Gebühren fallen an?
  • Verwaltungsgebühren = 10,90 EUR + Klebesiegel (0,30 EUR je Klebesiegel)
  • Ggf. Ausstellung von EU-Fahrzeugpapieren (wenn noch Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein der alten Art vorhanden ist) = 5,10 EUR

Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Kreditkarte
  • EC-Kartenzahlung

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